Grunderwerbssteuer bei Erbschaft und Schenkung
Auch bei unentgeltlichem Erwerb eines Grundstücks/Liegenschaft ist Grunderwerbssteuer zu zahlen.
Berechnungsgrundlage seit Jan 2016: Verkehrswert (statt dreifacher Einheitswert).
Steuersätze:
Erste 250.000 € → 0,50 %
Nächste 150.000 € → 2,00 %
Weitere Summen → 3,50 %
Grundstückswert-Berechnung:
Bodenwert: Grundfläche × 3-facher Bodenwert × Hochrechnungsfaktor
Gebäudewert: Nutzfläche × Baukostenfaktor, angepasst nach Nutzungsart, Bauweise und Altersminderung
Grundstückswert = Bodenwert + Gebäudewert
Schenkungen unter Lebenden: Anzeigepflicht für Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsbeteiligungen
Freigrenze: bis 15.000 € innerhalb von 5 Jahren keine Anzeigepflicht (außer bei nahe Verwandten, keine Gelegenheitsgeschenke)
Erhöhung des Steuersatzes (§ 30 EStG / Immo-ESt)
Seit 01.01.2016: Steuersatz auf Veräußerungsgewinn von 25 % → 30 % für Neuvermögen (Anschaffung nach 01.04.2002)
Altvermögen: 4,2 % vom Verkaufspreis
Sanierungsscheck 2014 – Förderoffensive für thermische Sanierung
Start: 3. März, Motto: „Heizkosten sparen und Klima schützen“
Förderung umfassende Sanierungen: bis 20 % der Kosten (max. 5.000 €), klima:aktiv-Standard: bis 30 % (max. 6.000 €)
Förderfähige Maßnahmen:
Tausch von Fenstern und Außentüren
Dämmung von Außenwänden und Dach/oberster Geschoßdecke
Umstieg auf umweltfreundliche Heizanlagen (z. B. Wärmepumpe, Solaranlage, Pellets-Heizung) → Zusatzförderung 2.000 €
Nah- und Fernwärmeanschlüsse
Energieausweis → extra 300 €
Maximale Zuschüsse: bis 8.300 € für umfassende Sanierungen, Teilsanierungen bis 3.000 €, Einzelmaßnahmen bis 2.000 €, Bonus für Holzfenster/Öko-Dämmstoffe je 500 €
Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012)
In Kraft seit 01.12.2012, ersetzt das Gesetz von 2006
Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2010) in österreichisches Recht
Verpflichtung: Verkäufer/Vermieter/Instandgeber muss aktuellen Energieausweis bei Vertragsabschluss bereitstellen
Angaben in Inseraten: Heizwärmebedarf + Gesamtenergieeffizienz-Faktor gemäß OIB-Richtlinie 6 (§ 3)
Ausnahmen: Gebäude mit eingeschränkter Nutzung (§ 5)
Haftung: Energieausweis-Aussteller für Richtigkeit verantwortlich (§ 6)
Strafen bei Nichtbefolgung: 1.450 € (§ 9), auch für fehlende Kennzahlen in Inseraten
Übergangsbestimmungen: alte Energieausweise gültig bis 10 Jahre, Angaben Heizwärmebedarf weiterhin zulässig